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Schulterblick
Der erste Gutachter führt aus, Roman Leuchtmann habe keinen Schulterblick vorgenommen.

Es stellt sich die Frage, aufgrund welcher Fähigkeiten der Gutachter diese Erkenntnis trifft. Es ist mir trotz intensiver Recherche bis heute nicht gelungen herauszufinden, wie eine ausgeführte oder nicht ausgeführte Kopfbewegung im Nachhinein sicher festgestellt und als sicherer Fakt im Gutachten aufgeführt werden können. Der Richter übernimmt diese Aussage jedoch vollkommen unkritisch.

Vermutlich macht der Gutachter seine Aussage daran fest, dass er selbst im Gutachten die Rückwärtige Sicht für Roman Leuchtmann vor dem Abbiegen als "einwandfrei" bezeichnet und "keine Sichtbehinderungen" beim Umdrehen an der Unfallstelle feststellt; durch Schulterblick hätte das Motorrad also sichtbar sein sollen. Auch der Richter bezeichnet die Feststellung einer eingeschränkten Sicht als "lachhaft". Das Bild unten zeigt die rückwärtige Sichtmöglichkeit für Roman Leuchtmann während des Abbiegens, unmittelbar vorher befindet er sich weiter auf der urspünglichen Kurveninnenseite und die Sicht zwischen den Bäumen ist dadurch noch schlechter. Die Sicht ist "Einwandfrei"??? und "keine Sichtbehinderungen"???

Bei 15 bis 20 km/h Fahrgeschwindigkeit (durch das beabsichtigte Abbiegen eher weniger) durchfährt der Trecker die gezeigte Kurve bis zum Abbiegen 30 Sekunden lang (Kurvenlänge ca. 150 Meter bei 5 m/s). In dieser Zeit kann der Fahrer nach hinten wenig sehen und sein Gespann befindet sich für ein herannahendes Motorrad zumindest teilweise hinter den Bäumen.

Richter und belastender Gutachter beziehen aber die Gerade vor der Kurve mit ein, betrachten in der Verhandlung einen Zeitraum vom ca. 70 Sekunden vor Aufprall und stellen fest, das Motorrad habe dann durch schlichtes Umdrehen sichtbar sein müssen. Selbst wenn sich das Motorrad aber mit nur ca. 100 km/h genähert hätte braucht es für das Durchfahren der Geraden vor der Kurve aber nur ca. 20 Sekunden (500 Meter mit 25 m/s), es wird also erst zu einem Zeitpunkt auf der Geraden sichtbar, als der Schlepper schon im Beginn der Kurve ist. Somit ist das Motorrad weder durch Rückschau gut erkennbar, noch der Schlepper für den Motorradfahrer durch Vorausschau. Die Argumentation der einwandfreien Sicht aufeinander und der schon frühzeitig getroffenen Überholabsicht des Motorrades erscheint höchst fraglich.