In der Verhandlung vor dem Amtsgericht Seesen hat sich leider die bisherige Haltung des Richters fortgesetzt. Roman Leuchtmann wurde zu 1500,- Euro Geldstrafe, weiteren 6 Monaten Führerscheinentzug (was einen komplett neuen Führerschein und wahrscheinlich eine MPU bedingt) sowie 9 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung (über drei Jahre) verurteilt. Gegen dieses Urteil wird Berufung eingelegt.
Einige Beispiele aus der Verhandlung:
- Herr Leuchtmann wurde zu Beginn in der ersten Aufregung durch den Richter gefragt, wie lange er denn vor dem Abbiegen geblinkt haben will. Sichtlich unsicher in der Einschätzung von Entfernungen antwortete dieser, ca. 300 Meter lang, vielleicht auch 400 Meter.
Dieses ist ein vollkommen unrealistischer Wert und würde bedeuten, dass Herr Leuchtmann ca. 72 Sekunden lang geblinkt hätte. Obwohl hier offensichtlich eine Fehleinschätzung vorliegt hat der Richter im Laufe der Verhandlung immer wieder diese 400 Meter bzw. 72 Sekunden angenommen und ausgeführt, Herr Leuchtmann habe in einer so langen Zeit einen eventuellen Fehler am Blinklicht anhand der Kontrollleuchten erkennen müssen.
- Herr Leuchtmann hat ausgesagt, an welcher Stelle der Helm lag. Diese Stelle ist per Foto (siehe "Helm") und in der polizeilichen Akte festgehalten und eingezeichnet. Eine einzige Zeugin gab nun aber in der Verhandlung an, der Helm habe direkt neben dem Motorrad gelegen - woraus der Richter offenbar schlussfolgert, Herr Leuchtmann habe bewusst eine falsche Stelle angegeben um eine höhere Aufprallgeschwindigkeit belegen zu können. Der tatsächliche Liegeplatz des Helms ist aber dokumentiert! Zudem gab der Ehemann eben dieser Zeugin bereits zuvor in seiner polizeilichen Vernehmung an, direkt an der Unfallstelle habe kein Helm gelegen und seine Frau (die genannte Zeugin) habe noch festgestellt, der Motorradfahrer habe ja gar keinen Helm getragen.
Erstaunlich ist auch, dass der Richter ausführt, der Helm sei ja verbrannt und daher wäre es glaubhaft, dass er im Feuer direkt neben dem Motorrad gelegen hat. Weiter hinten am (tatsächlichen) Liegeplatz habe es ja gar nicht gebrannt. Der gleiche Richter hat am Unfallabend der Feuerwehr angeordnet, nicht zu löschen um keine Spuren zu verwischen. Die ganze Strasse war voller Strohreste, das Feuer breitete sich über das Stroh bis zum Helm aus, welcher dann kurze Zeit später am dokumentierten Platz verbrannte. Dieses sollte dem Richter bekannt sein.
-Der entlastende Gutachter geht von ca. 65 km/h Aufprallgeschwindigkeit aus. Er nimmt im Gegensatz zum belastenden Gutachter an, daß der Motorradfahrer schon vor Beginn der Bremsspur gebremst hat und nicht ohne Reaktion bis kurz hinter den Anhänger fuhr.
Der belastende Gutachter rechnete in der Verhandlung jedoch vor, daß bei 135 km/h Fahrgeschwindigkeit und Bremsung nur über den Weg der Bremsspur ohne vorherige Reaktion des Motorradfahrers (wie er es annimmt) ein Aufprall mit ca. 100 km/h die Folge wäre, das entlastende Gutachten also sicher falsch wäre.
Dieser Wert (100 km/h) wurde so aber nie von der Verteidigung oder dem entlastenden Gutachter angegeben; bei Berücksichtigung einer Reaktion schon vor der Bremsspur ergeben sich die im Gutachten genannten 65 km/h, nicht 100 km/h.
Trotzdem führte der Richter dann im Laufe der Verhandlung immer wieder falsch aus, der entlastende Gutachter hätte 100 km/h Aufprall ermittelt und dann müsse doch das Verletzungsbild des Motorrades viel schlimmer sein. Noch einmal: Dieser Wert stammt aus einer Vermischung der Fahrgeschwindigekit laut entlastendem Gutachten und Bremsweg laut belastendem Gutachten und wurde in der Verhandlung nach Aufforderung durch den Richter durch den belastenden Gutachter errechnet, anschliessend der Verteidigung vom Richter "in die Schuhe geschoben". Selbst die Reporterin der Goslarschen Zeitung hat diese falsche Behauptung des Richters in ihrem Artikel anschliessend übernommen. (siehe "Reaktionen")
Aufgrund dieses durch ihn selbst erfragten und in keinem Zusammenhang mit dem Entlastungsgutachten stehenden Wertes hält der Richter das Entlastungsgutachten jedoch für grundsätzlich falsch und lehnte den mehrfachen Antrag der Verteidigung auf Vernehmung des entlastenden Gutachters ab. Dieser war aus Hannover angereist und wartete Stunden vor dem Sitzungssaal, ebenso wie der weitere Zeuge (Punkt "Unfallzeuge"), dessen Vernehmung der Richter auch ablehnte. Er führte aus, dieser habe zwar das starke Beschleunigen des Motorrades hören können, da der Motorradfahrer aber auch im zweiten Gang die Landstrasse entlangfahren könne (!?) sage das tatsächlich nichts über die Beschleunigung aus. Der mehrfache Antrag auf Einholung eines Obergutachtens wurde ebenfalls abgelehnt.
-Eine weitere Falschdarstellung der tatsächlichen Zusammenhänge nimmt der Richter wie folgt vor: In der Begründung seiner Ablehnung des Beweisantrages auf Vernehmung des entlastenden Gutachters führt er aus, dieser sei nicht ernst zu nehmen da er angeboten habe, auf der Unfallstrecke wie ein Rennfahrer mit dem Motorrad 135 km/h als Nachweis für die Richtigkeit seines Gutachtens zu fahren. Alleine aus diesem Grund sei der Richter sicher, dass das Entlastungsgutachten unseriös und falsch sei. Daher habe er den Beweisantrag bereits abgelehnt und bleibe bei dieser Ansicht. Diese Argumentation wiederholte er in der Urteilsbegründung.
Richtig ist hingegen, dass der belastende Gutachter zuvor wiederholt behauptet hatte, die Fahrzustände im Entlastungsgutachten lägen ausserhalb der physikalischen Grenzen und der Richter diese Ansicht in seinen Ausführungen vollkommen unkritisch übernahm. Aus diesem Grund hat dann der Entlastungsgutachter ausdrücklich angeboten, mit hochempfindlicher Elektronik ausgestattet eine Messfahrt durchzuführen, die die wirklichen Querbeschleunigungen und Fahrzustände aufzeichnet und beweist, dass die physikalischen Grenzen nicht überschritten werden.
-Der belastende Gutachter gab zudem an, das Motorrad habe sich vom Zeugen entfernt, dadurch würde sich eine akustische Täuschung ergeben, welche sich wie ein Beschleunigen anhört. Dieses ist physikalisch schlicht falsch! Beim Entfernen der Geräuschquelle vom Hörer sinkt die Frequenz des Geräusches da die Fahrbewegung entgegen der Schallbewegung verläuft. Es hört sich also eher wie ein Bremsen und nicht wie ein Beschleunigen an. Trotz dieses Effektes bezeugt der Zeuge die deutliche Beschleunigung. Die sachlich falsche Argumentation greift der Richter in der Urteilsbegründung aber wieder auf.
Vgl. "Dopplereffekt": Nähern sich Beobachter und Quelle einander, so erhöht sich die vom Beobachter wahrgenommene Frequenz, entfernen sie sich von einander, verringert sich die Frequenz.
-Der Richter warf Roman Leuchtmann vor, seine "Geschichte" des Wendens im Dorf mit vollem Anhänger (um ein Linksabbiegen zu umgehen), sei erfunden und er würde sie nicht glauben (siehe "Fahrweise Leuchtmann"). Für eben diese Wendemanöver im Ort gibt es allerdings Zeugen, diese wurden bereits vor Monaten benannt aber vom Gericht nicht vernommen.
-Der medizinische Gutachter legte sich in seiner Vernehmung nicht fest, welche Geschwindigkeit zum Verletzungsbild passt. Er sagte klar und deutlich, dass das Verletzungsbild sowohl bei 40 km/h (belastender Gutachter) als auch bei 65 km/h (entlastender Gutachter) denkbar ist. Der Richter entlässt den Gutachter und führt später im Laufe der Verhandlung immer wieder aus, der Gutachter habe schliesslich die 40 km/h bestätigt.
-In der mündlichen Urteilsbegründung hielt der Richter Herrn Leuchtmann immer wieder vor, er habe den Motorradfahrer auf dem Gewissen und müsse sein Leben lang damit klarkommen. Er sei uneinsichtig aber trotzdem schuld und er würde immer wieder an die Unfallstelle denken müssen und irgendwann die Einsicht für seine Schuld erlangen. Immer wieder wiederholte er diesen Inhalt wie in einer "Gehirnwäsche". Ein offensichtlicher Hinweis an den Verfasser dieser Seiten waren seine Ausführungen, die Verteidigung würde "versicherungsartig" versuchen, durch Beweisanträge, Gutachten und Obergutachten den tatsächlichen Sachverhalt zu verwässern.
-Der Richter wiederholte auch in der Urteilsbegündung den Vorwurf, Herr Leuchtmann habe einen nicht verkehrssicheren Trecker den ganzen Tag bewegt da mit vollem Anhänger keine Sicht nach hinten möglich sei. Hierin sah er auch die Begründung für die besondere "Schwere" der Fahrlässigkeit und den angeordneten weiteren Führerscheinentzug. Auch wenn man diesen Vorwurf als korrekt betrachtet, spielt dieser Punkt für den Unfallhergang keine Rolle: Zum Unfallzeitpunkt war der Anhänger leer, die rückwärtige Sicht durch Umdrehen unstrittig möglich.
-Der Richter führte in seiner Begründung aus, es sei den ganzen Tag abzusehen gewesen, daß etwas passieren müsse; schliesslich habe Roman Leuchtmann offensichtlichen "Bauernschrott" (gemeint ist der Deutz Schlepper) bewegt und daher die drohende Gefahr bewusst und billigend in Kauf genommen. Der Schlepper hatte zum Zeitpunkt des Unfall noch 18 Monate gültigen TÜV.
-Einem Teil des anwesenden Publikums ist die rhetorische Fragestellung des Richters an Zeugen, das "Worte im Munde umdrehen" (z.B. aus einem von der Verteidigung erwähnten möglichen Kontaktfehler am Blinker des Anhängers einen aus seiner Sicht "sicher auszuschliessenden plötzlichen Kabelbruch" zu machen, siehe "nicht geblinkt") und das verwertende Wiederholen nur der Teile der Aussagen, welche in seine Sicht passen, nicht entgangen. (Mediziner habe die 40 km/h bestätigt obwohl dieser tatsächlich sowohl 40 km/h als auch 65 km/h für möglich hält).
Nun liegt das Augenmerk auf dem Berufungsverfahren. Die bisherigen Aussagen sollen nicht in Frage gestellt und Zeugen nach Möglichkeit nicht wieder mit diesem aufwühlenden Thema konfrontiert werden - jedoch ist Ziel der Berufung, auch die entlastenden Zeugen zu vernehmen und das entlastende Gutachten zu beachten, ggf. ein Obergutachten anfertigen zu lassen um aus allen Fakten ein Urteil bilden zu können.