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Überholabsicht oder Überholvorgang
Das komplette belastende Gutachten und die Anklage beruhen auf der angeblichen Tatsache, dass der Motorradfahrer überholen wollte und aus diesem Grunde nicht auf die Geschwindigkeit des Treckergespanns abbremste. Nicht nur dass die Bremsspur beweist, dass das Motorrad sich noch wenige Meter hinter dem Gespann auf der rechten Fahrbahn bewegte (siehe Punkt "Bremsspur") und die Geschwindigkeit an diesem Punkt sicher und unstrittig tödlich höher war als die des Treckergespanns, auch die Örtlichkeit lässt an einer Überholabsicht zweifeln.

Zitat des belastenden Gutachters: "Unter Berücksichtigung der Motorradposition und der gefahrenen Geschwindigkeit muss von einem beabsichtigten Überholvorgang ausgegangen werden"

Hier ein Bild mit der Sichtmöglichkeit des Motorradfahrers ein Stück vor der Unfallstelle. Selbst ohne Treckergespann auf der rechten Fahrbahn ist keine Sicht auf Gegenverkehr möglich, ein Überholen nahezu auszuschliessen. Zudem beginnt die Bremsspur des Motorrades wie schon erwähnt auf der rechten Fahrbahn wenige Meter vor dem Aufprall - es hatte sich also nicht zum Überholen nach links eingeordnet!

Die vom Gericht und belastendem Gutachter angenommene frühzeitig getroffene Überholabsicht des Motorrades wird auch dadurch wiederlegt, dass das Motorrad bei nur 100 km/h Fahrgeschwindigkeit ca. 20 Sekunden bräuchte um die Gerade vor der gezeigten Kurve zu durchfahren. 20 Sekunden vor Unfall befand sich der Trecker aber schon im Beginn der Kurve zumindest teilweise hinter den Bäumen und war somit schlecht zu sehen. Bei einer höheren Annäherungsgeschwindigkeit ist die Fahrt durch die Gerade noch kürzer, das Gespann schon weiter in der Kurve.
Links die Stelle, an der der Motorradfahrer das abbiegende Gespann sehen konnte und angeblich zum Überholen ansetzte, rechts ein Bild welches die Relation Breite eines vergleichbaren Aufbaus zur Strasse zeigt (Augenommen ca. 100 Meter hinter der Unfallstelle). Obwohl der Anhänger leer war ist eine Sicht auf entgegenkommenden Verkehr durch die Kurve und das Gespann vollkommen unmöglich. Die Kameraposition entspricht etwa der Kopfposition und Sichtmöglichkeit des Motorradfahrers. Unten die Annäherung des Motorrades an die Kurve zu einem Zeitpunkt, in dem sich das Gespann schon hinter den Bäumen befunden haben muss. Die Einmündung des Feldweges nach links befindet sich hinter dem Scheitelpunkt der Rechtskurve unmittelbar rechts hinter den dicht zusammen erscheinenden Baumstämmen.